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Königlicher Erlass 2822/1998 vom 23. Dezember 1998 zur Genehmigung der Allgemeinen Fahrzeugverordnung

Original Text

(Spanische Straßenverkehrs Zulassungsordnung)
(Anm. des Übersetzers: In diesem Erlass sind unzählige Verweise zu anderen Gesetzen, Königlichen Erlässen, Verordnungen, so das es mir nicht möglich ist, alle diese Gesetzestexte auch noch parallel zu übersetzen. Da, wo es wichtig, und/oder möglich ist, werde ich es natürlich auch wieder machen.)

Diese Übersetzung ist noch nicht vollständig

Inhaltsverzeichnis


Die Zuständigkeit des Staates für die Regelung des in der Allgemeinen Fahrzeugverordnung enthaltenen Sachverhalts ergibt sich zweifellos aus Artikel 149.1.21 der spanischen Verfassung vom 27. Dezember 1978, der dem Staat die ausschließliche Zuständigkeit für den Verkehr und den Verkehr von Kraftfahrzeugen verleiht, da, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil 59/1985 vom 6. Mai 1985 (nur in spanisch) feststellte, "der Begriff des Verkehrs und des Verkehrs von Kraftfahrzeugen nicht nur die Bedingungen für den Verkehr umfasst, sondern auch die Bedingungen, die von den im Verkehr befindlichen Fahrzeugen erfüllt werden müssen".

Das Gesetz 18/1989 vom 25. Juli 1989 über die Grundlagen des Verkehrs, des Kraftfahrzeugverkehrs und der Straßenverkehrssicherheit ermöglichte es der Regierung, die unbestreitbare technische Komplexität, die die Regelung des Themas Fahrzeuge mit sich bringt, durch die Ausarbeitung der entsprechenden Grundlagen in Angriff zu nehmen, und zwar durch den Königlichen Gesetzeserlass 339/1990 vom 2. März 1990, mit dem der Text des Gesetzes über den Verkehr, den Kraftfahrzeugverkehr und die Straßenverkehrssicherheit genehmigt wurde.

Die häufigen Verweise in den Vorschriften des Königlichen Gesetzesdekrets, die sich auf Fahrzeuge beziehen, und seine Schlussbestimmungen machen es erforderlich, dass der Zweck der Allgemeinen Fahrzeugverordnung darin besteht, diese Vorschriften umzusetzen und weiterzuentwickeln, und dass dies größtenteils dadurch erreicht wird, dass die Vorschriften der mit Dekret vom 25. September 1934 verabschiedeten Straßenverkehrsordnung und ihrer ergänzenden Bestimmungen beibehalten oder erforderlichenfalls geändert werden, je nachdem, wie es die Erfahrung nahelegt oder wie es die sehr umfangreichen technischen Vorschriften zu diesem Thema erfordern, wie sie in den Richtlinien der Europäischen Union - und in den Anhängen zu dem am 20. März 1958 in Genf geschlossenen Übereinkommen über die Einhaltung einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und deren gegenseitige Anerkennung - festgelegt sind, die als eines ihrer vorrangigen Ziele die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Herstellung und Verwendung von Fahrzeugen und deren Bauteilen und Teilen verfolgen, um ihre gegenseitige Anerkennung in allen Mitgliedstaaten zu erreichen.

Um diese umfangreichen und detaillierten Vorschriften zu regeln und ihre Anpassung an die Bedingungen oder technischen Anforderungen für die zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge zu erleichtern, die sich aufgrund des ständigen technischen Fortschritts ständig weiterentwickeln, wird in der Verordnung ein ähnliches Verfahren angewandt wie im Königlichen Dekret 2028/1986 vom 6. Juni 1986, das die Anwendung bestimmter EWG-Richtlinien über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Sattelanhängern sowie von Teilen und Bauteilen dieser Fahrzeuge regelt ("Boletín Oficial de Estado" (Staatsanzeiger) Nr. 238 vom 6. Oktober), und Teile und Komponenten solcher Fahrzeuge (Boletín Oficial del Estado Nr. 236 vom 2. Oktober), die von der Europäischen Union akzeptiert und sogar in einigen ihrer Richtlinien verwendet wird, die auch die Änderung ihrer Anhänge durch Ministerialerlass zulässt, wobei nur die Vorschriften in ihre Artikel aufgenommen werden, von denen grundsätzlich erwartet wird, dass sie den Status einer ständigen Regelung haben und die durch ihre Allgemeinheit alle Fahrer oder Eigentümer von Fahrzeugen betreffen, während die Anhänge hauptsächlich technische Vorschriften enthalten.

Die Allgemeine Fahrzeugverordnung ist, kurz gesagt, eine Durchführungsverordnung, die den Text des Gesetzes über die Straßenverkehrssicherheit weiterentwickelt, ergänzt und präzisiert, obwohl es sich nicht um eine allgemeine oder vollständige Weiterentwicklung dieses Textes handelt, sondern eher um eine teilweise Weiterentwicklung oder Umsetzung, da sie sich auf die Weiterentwicklung und Ergänzung eines Teils von Titel I und Titel IV des Gesetzestextes beschränkt.

Unter den Bestimmungen des Titels I ist Artikel 2 hervorzuheben, der die Eintragung von Fahrzeugen in das Register der Zentralen Verkehrsdirektion (Jefatura Central de Tráfico) vorschreibt.

Fahrzeuge sind bewegliche Sachen, die anhand ihrer Kennzeichen und ihrer Fahrgestellnummer oder ihres selbsttragenden Aufbaus leicht identifizierbar sind (Artikel 8, 49 und Anhang 18 der Verordnung) und daher einer gewissen Zulassungspublizität unterliegen, obwohl das in Artikel 2 der Verordnung geregelte Fahrzeugregister ebenso wie die Register des aufgehobenen Artikels 244 der Straßenverkehrsordnung rein administrativer Natur sind, im Gegensatz zu dem durch das Gesetz vom 16. Dezember 1954 geschaffenen Register der Mobiliarhypotheken und besitzlosen Pfandrechte und dem durch das Gesetz 50/1965 vom 17. Juli über den Verkauf von beweglichem Vermögen in Raten geschaffenen Register des Eigentumsvorbehalts und des Verfügungsverbots, in das die Rechtsakte eingetragen werden, durch die diese Garantien oder Belastungen geschaffen, geändert oder gelöscht werden, um ihnen die entsprechende Publizität und damit die Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten zu verleihen.

Die im Fahrzeugregister enthaltenen Daten haben daher keine materiellen zivilrechtlichen Wirkungen, wie auch aus der umfangreichen Rechtsprechung unseres Obersten Gerichtshofs hervorgeht, einschließlich des Urteils vom 6. März 1984, in dem es heißt, dass das Eigentumsrecht "im Allgemeinen - Urteile vom 19. Dezember 1966, 16. November 1967 und 14. Dezember 1983 - in keinem Zusammenhang mit den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (vor allem Artikel 241 ff. über die Zulassung, die Zulassungsbescheinigung, die Zulassungsakte, die Archivierung der Zulassung usw.) steht, 16. November 1967 und 14. Dezember 1983 - von den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (hauptsächlich Artikel 241 ff.) über die Zulassung, den Führerschein, die Zulassungsdatei der Provinzialdirektion und das allgemeine Register der zentralen Verkehrsdirektion sowie die Überführung, wie bereits in den Urteilen dieser Kammer vom 22. Dezember 1954, 20. Dezember 1956, 5. November 1965 und 17. Januar 1967 ausgeführt".

Neben diesem rein verwaltungstechnischen Charakter, den das Fahrzeugregister traditionell hat, weist es jedoch auch wichtige Neuerungen auf, wie z.B. die Einführung computergestützter Mittel für seinen Betrieb gemäß den Bestimmungen von Artikel 38 des Gesetzes 30/1992 vom 26. November über das Rechtssystem der öffentlichen Verwaltungen und das gemeinsame Verwaltungsverfahren, die Hilfsfunktion für die verschiedenen öffentlichen Verwaltungen, Justizbehörden und Register, mit denen es in Verbindung steht, und die Überprüfung des Bestehens einer Kraftfahrzeug-Pflichtversicherung, wobei auch die Möglichkeit der Einrichtung von Sonder- oder Hilfsregistern vorgesehen ist.

In Titel IV und in Bezug auf die Zulassung von Fahrzeugen sind insbesondere die Artikel 25, der die Verpflichtung der Verkehrszentralen zur Zulassung von Mopeds festlegt, und 27, der die Fälle regelt, in denen ein bereits in unserem Land zugelassenes Fahrzeug eine neue Zulassung erhalten kann, zu erwähnen; 28, der es ermöglicht, das Fahrzeug nicht nur auf den Namen des Eigentümers zuzulassen, wie es Artikel 242 der Straßenverkehrsordnung vorschreibt, sondern auch auf den Namen des Leasingnehmers, entweder mit einer Kaufoption, wie im Falle des Finanzierungsleasings, oder im Rahmen anderer marktüblicher Leasingformen, wie dem Langzeitleasing (Miete); dieser Artikel legt auch die Genehmigungen und Bedingungen für die Zulassung der so genannten Touristenzüge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen fest.

Was den "Wechsel des Fahrzeugbesitzes" betrifft, so regeln die Artikel 32 und 33 die Verfahren, die bei der Überführung von Fahrzeugen einzuhalten sind, wobei zwischen Überführungen zwischen Personen, die nicht am Kauf und Verkauf von Fahrzeugen beteiligt sind, und solchen, an denen Fahrzeugverkäufer beteiligt sind, unterschieden wird, wodurch das in Artikel 247 der Straßenverkehrsordnung geregelte Verfahren wesentlich geändert wird.

Bei Übertragungen zwischen Privatpersonen muss der Eigentümer die Zulassungsbescheinigung nicht dem Käufer, sondern der Verkehrszentrale zusammen mit dem Kauf- oder Leasingvertrag aushändigen, und der Käufer darf das Fahrzeug nicht fahren, bis er die Zulassungsbescheinigung auf seinen Namen erneuert hat; dafür hat er dreißig Tage Zeit, danach wird das Fahrzeug stillgelegt.

Bei Übertragungen, an denen Fahrzeugverkäufer beteiligt sind, muss der Eigentümer die Zulassungsbescheinigung zusammen mit einem Dokument, das die Übergabe des Fahrzeugs an den Verkäufer bestätigt, bei der Verkehrszentrale abliefern, woraufhin die vorübergehende Abmeldung des Fahrzeugs im Register eingetragen wird, das nur mit einer dem Verkäufer erteilten befristeten Betriebserlaubnis in Umlauf gebracht werden kann, damit er Testfahrten mit Personen durchführen kann, die am Erwerb des Fahrzeugs interessiert sind.

Die Nichteinhaltung der Meldepflicht durch den Veräußerer ist nur "für die Zwecke der Rechtsvorschriften über den Verkehr, den Kraftfahrzeugverkehr und die Straßenverkehrssicherheit" von Bedeutung, wie es in den Artikeln 32.1 und 33 ausdrücklich heißt. 1 und damit in der reinen Verwaltungsordnung, da nach den Artikeln 32 und 33 der Verkauf vollzogen wird und der Eigentumsübergang vor der Anmeldung und Eintragung in das Fahrzeugregister erfolgt, indem einfach die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingehalten werden, eine Auffassung, die unter anderem durch das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 20. September 1965 bestätigt wurde, in dem es heißt: "Die Meldung der Überführung eines Fahrzeugs an das zuständige Straßenverkehrsamt, um dessen Austausch zu erwirken, stellt zwar eine verwaltungs- oder steuerrechtliche Auflage gemäß Artikel 249 (jetzt 247) Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung vom 25. September 1934 dar, berührt jedoch nicht die Gültigkeit und Wirksamkeit des geschlossenen Vertrags, wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 1.279 des substantivischen Gesetzbuchs ergibt".

Bei den "Nummernschildern" besteht die wichtigste Neuerung darin, dass die Abkürzung der Provinz von allen Nummernschildern entfernt wird, mit Ausnahme der normalen Nummernschilder für Kraftfahrzeuge; Die gewöhnlichen Schilder für Sonderfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Mopeds, Kennzeichen für touristische und historische Fahrzeuge sowie Kurzzeitkennzeichen enthalten einen Buchstaben, der die Art des Fahrzeugs oder des Führerscheins angibt, und zwei Zeichengruppen, die aus einer vierstelligen Zahl und drei Buchstaben bestehen; außerdem ist ein Rahmen außerhalb des Kennzeichens zulässig, in den im unteren Teil des Kennzeichens eine Werbung eingraviert werden kann.

Was die Anhänge betrifft, so ist Anhang I von besonderer Bedeutung, da er als veritable Gültigkeitstabelle fungiert.

Unter Nummer 1 wird der Zusammenhang zwischen den Artikeln der Fahrzeugregelung und den geltenden Vorschriften in vier Spalten dargestellt: Die erste Spalte enthält den Artikel der Regelung, die zweite den Absatz des Artikels, die dritte den Gegenstand und die vierte die geltenden Rechtsvorschriften.

Unter Nummer 2 wird das Verhältnis zwischen den anwendbaren Bestimmungen und den Artikeln der Verordnung anhand von zwei Spalten und vier "Tabellen" hergestellt, je nachdem, ob es sich bei den anwendbaren Bestimmungen um Gesetze, königliche Dekrete, EWG-Verordnungen oder andere internationale Regelungen bzw. Ministerialverordnungen handelt, mit Angabe des Datums ihrer Veröffentlichung im "Staatsanzeiger" oder im "Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften".

Dies erleichtert das Studium und die Anwendung der geltenden Bestimmungen, da die allgemeinen Bestimmungen der Artikel der Verordnung gegebenenfalls durch die technischen oder spezifischen Bestimmungen der Anhänge, auf die sich jeder Artikel bezieht, ergänzt werden.

Diese Bestimmung wurde dem Verfahren zur Bereitstellung von Informationen auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften unterworfen, das in der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1989 und ihren Änderungen sowie im Königlichen Erlass 1168/1995 vom 7. Juli 1995 vorgesehen ist, der die Bereitstellung von Informationen auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften regelt.

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers für Industrie und Energie, nach Zustimmung des Ministers für öffentliche Verwaltung, im Einvernehmen mit dem Staatsrat und nach Beratung durch den Ministerrat in seiner Sitzung vom 23. Dezember 1998,

VERFÜGBAR

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Artikel

Einziger Artikel
Original Text

Die Allgemeine Fahrzeugverordnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, wird hiermit angenommen.

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Zusätzliche Bestimmungen

Erste Zusatzbestimmung: Fahren unter Missachtung der technischen Vorschriften
Original Text

Der Verkehr eines Fahrzeugs, das gegen die in dieser Verordnung vorgesehenen technischen Bedingungen verstößt und eine ernste Gefahr für den Verkehr, Personen oder Sachen darstellt, führt zur Stilllegung des Fahrzeugs und zur Einleitung eines entsprechenden Disziplinarverfahrens.

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Zweite Zusatzbestimmung: Befugnisse der autonomen Gemeinschaften
Original Text

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 4 des Gesetzes über den Verkehr, den Kraftfahrzeugverkehr und die Straßenverkehrssicherheit unbeschadet der Befugnisse, die die Autonomen Gemeinschaften durch ihre eigenen Satzungen haben.

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Dritte Zusatzbestimmung: Versicherungsvertrag für den Verkehr von Kraftfahrzeugen
Original Text

Die für die Verkehrsüberwachung zuständigen Behörden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine besondere Zusammenarbeit bei der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung über die Haftpflicht und die Versicherung im Kraftfahrzeugverkehr.

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Übergangsbestimmungen

Erste Übergangsbestimmung: Regelung für Fahrzeuge, die den bisherigen Vorschriften unterliegen.
Original Text


Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, können unter denselben technischen Bedingungen, unter denen sie zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, weiter verkehren.

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Zweite Übergangsbestimmung: Datum der Anwendung der technischen Bedingungen
Original Text

Die in dieser Verordnung genannten technischen Bedingungen sind zu den in den Regelungen des Anhangs I angegebenen Zeitpunkten für Fahrzeuge vorgeschrieben, die ab dem dort genannten Zeitpunkt zugelassen oder in Betrieb genommen werden.

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Dritte Übergangsbestimmung: Rückhaltesysteme
Original Text

Die Einhaltung der in Anhang VI dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für Rückhalte- und Ladungssicherungseinrichtungen in Fahrzeugen, die gleichzeitig Personen und Ladung in ein und demselben Fahrgastraum befördern können, ist für Fahrzeuge vorgeschrieben, die ein Jahr nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Staatsanzeiger zugelassen werden.

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Vierte Übergangsbestimmung: Fristen für die ordentliche Zulassung von Mopeds
Original Text

1. Die Eigentümer von Mopeds, die in den Registern der Gemeinden eingetragen sind, müssen bei der Verkehrsdirektion der Provinz, in der sie ihren Wohnsitz haben, unter Vorlage der in Anhang XIII des vorliegenden Reglements aufgeführten Dokumente innerhalb der unten angegebenen Fristen eine ordentliche Zulassung beantragen, ohne dass eine Gebühr zu entrichten ist:

2. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworbene Mopeds, die nicht in den Registern der Gemeinden eingetragen sind, müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Verkehrsdirektion der Provinz, in der der Eigentümer, der Mieter mit Kaufoption oder der langfristige Mieter seinen Wohnsitz hat, ordnungsgemäß angemeldet werden, wobei die in Anhang XIII dieser Verordnung aufgeführten Unterlagen vorzulegen sind.

3. Der Eigentümer, der Mieter mit Kaufoption oder der langfristige Mieter mehrerer Mopeds kann die Zulassung aller Mopeds innerhalb der für das erste Moped geltenden Frist beantragen.

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Fünfte Übergangsbestimmung. Ersetzen von Nummernschildern
Original Text

Eigentümer von Fahrzeugen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen wurden und die ihre Kennzeichenschilder wegen Verlust, Diebstahl oder Beschädigung ersetzen müssen, müssen die Abmessungen der neuen Schilder zwangsläufig an die des in Anhang XVIII enthaltenen Regelungsmodells anpassen, wobei sie jedoch die ihnen zugeteilte Zulassungsnummer beibehalten müssen.

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Sechste Übergangsbestimmung: Besondere Zulassung
Original Text

Diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen.

1. Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Reglements müssen internationale Organisationen und ihre Mitarbeiter mit Diplomatenstatus, die Eigentümer von Fahrzeugen sind, die gemäß den Bestimmungen des Erlasses des Präsidialministeriums vom 6. März 1985 zugelassen sind, die Zulassungsbescheinigung und das Nummernschild gemäß Artikel 39, Abschnitt 1.b) und Abschnitt B), a), 2), des Anhangs XVIII dieses Reglements beantragen.

2. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die konsularischen Vertretungen und die konsularischen Berufsbeamten ausländischer Staatsangehörigkeit, die Eigentümer von Fahrzeugen sind, die gemäß den Bestimmungen des Erlasses des Präsidialministeriums vom 31. Mai 1977 zugelassen sind, ebenfalls das in Abschnitt B), a), 3), des Anhangs XVIII dieser Verordnung geregelte Sonderkennzeichen beantragen.

3. Das technisch-administrative Personal der diplomatischen Vertretungen und der internationalen Organisationen sowie die konsularischen Angestellten der konsularischen Vertretungen, deren Fahrzeuge bei Inkrafttreten dieses Reglements mit touristischen Kennzeichen versehen sind, fahren bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer mit dieser Zulassung und den Kennzeichen weiter.

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Aufhebungsbestimmungen

Erste Aufhebungsbestimmung: Straßenverkehrsordnung
Original Text

Die folgenden Artikel der Straßenverkehrsordnung werden hiermit aufgehoben: 10; 12 bis 15; 55 bis 58, beide einschließlich; 61 bis 64, beide einschließlich; 78 bis 84, beide einschließlich; 105 bis 107, beide einschließlich; 132; 134; 137 bis 141, beide einschließlich; 143 bis 148, beide einschließlich; 154 bis 166, beide einschließlich; 175 bis 194, beide einschließlich; 201 bis 260, beide einschließlich; 305 bis 308, beide einschließlich; 310 und 311.

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Zweite Aufhebungsbestimmung: Andere spezifische Rechtsvorschriften
Original Text

Die folgenden Bestimmungen werden ebenfalls aufgehoben:

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Dritte Aufhebungsbestimmung: Allgemeines
Original Text

Alle Artikel der Straßenverkehrsordnung und gleich- oder nachrangige Vorschriften, die den Bestimmungen dieser Verordnung entgegenstehen, werden ebenfalls aufgehoben.

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Schlussbestimmungen

Erste Schlussbestimmung: Umsetzung und Entwicklung
Original Text

Die Minister für Inneres und für Industrie und Energie sind ermächtigt, allein oder gemeinsam mit den Leitern der anderen von der Angelegenheit betroffenen Ministerien die entsprechenden Bestimmungen zur Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieser Verordnung zu erlassen oder zu fördern.

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Zweite Schlussbestimmung: Fahrzeuge der Streitkräfte
Original Text

Der Verteidigungsminister, der Innenminister und der Minister für Industrie und Energie sowie gegebenenfalls die anderen zuständigen Minister sind ermächtigt, die Besonderheiten des Zulassungssystems für den Verkehr und die technischen Merkmale der Fahrzeuge der Streitkräfte sowie ihrer Teile und Teile und Kennzeichen zu regeln.

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Dritte Schlussbestimmung: Ermächtigung zur Änderung der Anhänge der Allgemeinen Fahrzeugverordnung
Original Text

Die Minister für Inneres und für Industrie und Energie werden ermächtigt, die Anhänge zu dieser Verordnung durch Erlass zu ändern. Die Änderung von Anhang 9 bedarf ebenfalls der Zustimmung des Entwicklungsministers.

Die Aktualisierung, Änderung oder Aufhebung der in Anhang I aufgeführten Verordnungen wird jedoch von den zuständigen Stellen und im Wege geeigneter Verfahren je nach Art und Rang der einzelnen Verordnungen vorgenommen oder gefördert.

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Vierte Schlussbestimmung: Änderung des Anhangs zum Gesetz über den Verkehr, den Verkehr von Kraftfahrzeugen und die Straßenverkehrssicherheit
Original Text

Gemäß den Bestimmungen der Anhänge II, IX und X der vorliegenden Verordnung werden die in den Punkten 4 bis 51 des Anhangs zum Text des Gesetzes über den Verkehr, den Kraftfahrzeugverkehr und die Straßenverkehrssicherheit, das durch den Königlichen Gesetzeserlass 339/1990 vom 2. März verabschiedet wurde, enthaltenen Grundbegriffe geändert.

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Fünfte Schlussbestimmung: Änderung des Königlichen Erlasses 2042/1994 vom 14. Oktober zur Regelung der technischen Überwachung von Fahrzeugen
Original Text

1. Artikel 6, Abschnitt 5 des Königlichen Erlasses 2042/1994 vom 14. Oktober, der die technische Überwachung von Fahrzeugen regelt, lautet wie folgt:

"Jedes Fahrzeug, das infolge eines Unfalls oder aus anderen Gründen erhebliche Schäden erlitten hat, die ein Sicherheitselement der Lenkung, der Aufhängung, des Getriebes oder der Bremsanlage oder des Fahrgestells oder der selbsttragenden Struktur an den Verankerungspunkten eines dieser Teile beeinträchtigen können, muss vor der Wiederinbetriebnahme einer Inspektion unterzogen werden, bei der über die Tauglichkeit des Fahrzeugs für den Verkehr auf öffentlichen Straßen entschieden wird.

Der für die Verkehrsüberwachung zuständige Beamte, der den Bericht und das Gutachten erstellt, ist dafür verantwortlich, die Überprüfung des Fahrzeugs vor der Wiederinbetriebnahme nach der Reparatur vorzuschlagen. Zu diesem Zweck nimmt er die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs an sich und schickt sie an die Verkehrsdirektion der Provinz, in der sich der Unfall ereignet hat. Diese Zentrale oder diejenige, in der der Betroffene ausdrücklich erklärt hat, dass er gegebenenfalls seine Zulassungsbescheinigung abholen möchte, informiert den Betroffenen über die Notwendigkeit, das Fahrzeug zur technischen Kontrolle vorzuführen, und unterrichtet auch die zuständige Stelle der Autonomen Gemeinschaft, in der der Betroffene gegenüber dem Polizeibeamten erklärt hat, dass das Fahrzeug kontrolliert werden soll.

Wenn der Betroffene die entsprechenden Reparaturen durchgeführt hat, muss er das Fahrzeug zur ITV-Station (Anm. Übersetzer: ITV=inspección técnica de vehículos, also wie der deutsche TÜV) bringen, um sich der technischen Prüfung auf der Grundlage des von der Verkehrszentrale ausgestellten Fahrzeugscheins zu unterziehen; wenn die Prüfung positiv ausfällt, erhält er gegen Vorlage des Berichts den Fahrzeugschein zurück.

Ist das Ergebnis der Inspektion ungünstig, so gibt die ITV-Station dies im Inspektionsbericht an und verfährt dabei nach den Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 2.

2. Der erste Absatz von Artikel 11 Absatz 2 des Königlichen Erlasses 2042/1994 vom 14. Oktober, der die technische Überwachung von Fahrzeugen regelt, lautet wie folgt:

"Fällt das Ergebnis einer technischen Untersuchung ungünstig aus, so gewährt die ITV-Station dem Halter zur Behebung der festgestellten Mängel eine Frist von weniger als zwei Monaten, deren konkrete Verlängerung unter Berücksichtigung der Art dieser Mängel festgelegt wird. Die Station behält die ITV-Karte ein, und der Halter muss das Fahrzeug reparieren lassen, dem das Fahren auf öffentlichen Straßen untersagt wird, es sei denn, es wird in die Werkstatt gebracht oder sein Zustand wird wieder in Ordnung gebracht, und es muss zur ITV-Station zurückgebracht werden, um eine erneute Inspektion durchzuführen".

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Sechste Schlussbestimmung: Inkrafttreten
Original Text

Dieser Königliche Erlass und die darin genehmigten Verordnungen treten sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.

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Unterschrift
Original Text

Abgegeben in Madrid am 23. Dezember 1998.

KÖNIG JUAN CARLOS

Erster Vizepräsident der Regierung und Minister des Staatspräsidiums,

FRANCISCO ÁLVAREZ-CASCOS FERNÁNDEZ

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Allgemeine Fahrzeugvorschriften

Titel I: Allgemeine Vorschriften

Einziges Kapitel

Artikel 1: Genehmigungen und ihre Wirkungen
Original Text

1. Der Verkehr von Fahrzeugen setzt voraus, dass sie zuvor eine entsprechende behördliche Genehmigung erhalten haben, mit der überprüft werden soll, dass sie in einwandfreiem Zustand sind und dass ihre Merkmale, Ausrüstungen, Ersatzteile und Zubehörteile den technischen Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Der Verkehr von Fahrzeugen, die nicht über die vorgenannte Genehmigung verfügen, ist verboten.

Das Ministerium für Industrie und Energie kann für bestimmte Fahrzeuge, Ausrüstungen, Ersatzteile und Zubehörteile Ausnahmen von der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten technischen Bedingungen gewähren.

2. Der Verkehr eines Fahrzeugs ohne Genehmigung, sei es, weil es keine Genehmigung erhalten hat, sei es, weil sie annulliert oder für ungültig erklärt wurde, führt dazu, dass das Fahrzeug so lange stillgelegt wird, bis eine solche Genehmigung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung vorliegt.

Ebenso führt das Führen eines Fahrzeugs während des Zeitraums der vorsorglichen Aussetzung der Verkehrsgenehmigung, die im Rahmen eines Verfahrens wegen Nichtigkeit, Nichtigerklärung und Verlust der Gültigkeit dieser Genehmigung vereinbart wurde, zur Stilllegung des Fahrzeugs.

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Artikel 2: Fahrzeugzulassung
Original Text

1. Die Jefatura Central de Tráfico führt ein computergestütztes Register aller zugelassenen Fahrzeuge, das zumindest die Daten enthält, die obligatorisch in der Zulassungsbescheinigung oder im Fahrzeugschein angegeben werden müssen, sowie alle späteren Änderungen der Fahrzeuge oder ihrer Eigentümer.

Sie dient vorzugsweise der Identifizierung des Fahrzeugeigentümers, der Feststellung der technischen Merkmale des Fahrzeugs und seiner Verkehrstauglichkeit, der Überprüfung der durchgeführten Inspektionen, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Einhaltung sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen, der Feststellung der Anzahl der Fahrzeuge und ihrer Verteilung sowie zu anderen statistischen Zwecken.

Das Fahrzeugregister hat rein administrativen Charakter, ist für Interessenten und Dritte mit einem berechtigten und unmittelbaren Interesse durch einfache informative Vermerke oder Bescheinigungen öffentlich zugänglich und die darin enthaltenen Daten präjudizieren nicht Fragen des Eigentums, der Vertragserfüllung und allgemein alle Fragen zivilrechtlicher oder handelsrechtlicher Art, die sich in Bezug auf Fahrzeuge stellen können.

Sie hat auch eine Hilfsfunktion gegenüber den verschiedenen öffentlichen Verwaltungen, Gerichten und Zivil- oder Handelsregistern, mit denen sie verbunden ist.

Die Funktionsweise des Registers, die Form und die Wirkungen seiner Eintragungen sowie der Umfang seiner Bekanntmachung richten sich ebenfalls nach den in Anhang I aufgeführten Vorschriften.

2. Neben dem im vorigen Abschnitt erwähnten Register können weitere Sonder- oder Hilfsregister für die verschiedenen befristeten Genehmigungen für den Verkehr eingerichtet werden, z. B. für befristete Genehmigungen für Privatpersonen und für die Nutzung durch Unternehmen oder Einrichtungen, die mit dem Fahrzeug verbunden sind.

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Artikel 3: Grundlegende Begriffe
Original Text

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

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Artikel 4: Klassifizierung der Fahrzeuge
Original Text

Dieser Königliche Erlass und die darin genehmigten Verordnungen treten sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.

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Titel II: Typgenehmigung, Inspektion und technische Bedingungen für Kraftfahrzeuge, Anhänger und Sattelauflieger

Kapitel I: Betriebserlaubnis und technische Überwachung

Artikel 5: Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Sattelanhängern und Ausnahmen
Original Text

1. Alle Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger und Sattelanhänger müssen als wesentliche Voraussetzung für ihre ordentliche oder touristische Zulassung den zuvor nach den Vorschriften des Anhangs I typgenehmigten Typen entsprechen. Insbesondere müssen sie in Spanien gemäß dem Königlichen Dekret 2140/1985 vom 9. Oktober 1985 oder in der Europäischen Union gemäß den Richtlinien 70/156/EWG, 74/150/EWG oder 92/61/EWG oder im Europäischen Wirtschaftsraum, soweit diese auf sie anwendbar sind, typgenehmigt sein.

2. Ungeachtet des Vorstehenden sind die in den Regelungen des Anhangs I genannten Fahrzeuge vor ihrer normalen oder touristischen Zulassung von der nationalen Typgenehmigung und/oder einigen Teilgenehmigungen befreit.

3. Das Verfahren zur Erlangung der Typgenehmigung und gegebenenfalls zur Durchführung der einheitlichen technischen Überwachung wird vom Ministerium für Industrie und Energie gemäß dem genannten Anhang festgelegt, wobei gegebenenfalls internationale Übereinkünfte oder Verträge zu berücksichtigen sind.

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Artikel 6: Anforderungen an Bauteile und selbständige technische Einheiten
Original Text

Die Inbetriebnahme oder der Verkauf zu diesem Zweck von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften nicht entsprechen, wenn sie zum Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind, die im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden sollen, ist verboten.

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Artikel 7: Wichtige Reformen
Original Text

1. Als wesentliche Änderungen gelten die in den Verordnungen in Anhang I aufgeführten Änderungen.

2. Der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder Sattelanhängers, an dem eine größere Veränderung vorgenommen wurde, ist verpflichtet, diese vor der für die Branche zuständigen Stelle der Verwaltung abzunehmen.

Die Bearbeitung und Regulierung größerer Änderungen erfolgt gemäß den in Anhang I aufgeführten Vorschriften.

3. Bauteile, Komponenten oder Baugruppen, die einer technischen Vorschrift entsprechen müssen, dürfen nicht durch Bauteile, Komponenten oder Baugruppen ersetzt, hinzugefügt oder entfernt werden, die dieser Vorschrift nicht entsprechen oder die nicht mit dem Fahrzeug übereinstimmen; dies gilt nicht für die Fälle, die in den Vorschriften des Anhangs I aufgeführt sind.

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Artikel 8: Kennzeichnung
Original Text

1. Zur Kennzeichnung muss jedes zugelassene oder in Betrieb genommene Fahrzeug nach den Vorschriften des Anhangs I zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Schildern und Anschriften gut lesbar und schwer veränderbar angebracht sein:

2. Änderungen oder Umarbeitungen der Fahrgestellnummern sowie der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften sind verboten.

Ein vollständiger oder teilweiser Austausch des Fahrgestells oder der selbsttragenden Struktur, der sich auf die Identifizierungsnummer auswirkt, darf nur unter den in den Vorschriften des Anhangs I festgelegten Bedingungen und unter der Kontrolle der für die Branche zuständigen Stelle durchgeführt werden.

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Artikel 9: Fahrzeugkombinationen
Original Text

1. Die Fahrzeuge müssen, was ihre Kompatibilität zur Bildung von Fahrzeugkombinationen anbelangt, den diesbezüglichen Vorschriften in Anhang I entsprechen.

2. In der Regel und vorbehaltlich der in den Vorschriften festgelegten Ausnahmen darf ein Zugfahrzeug nicht mehr als einen Anhänger oder Sattelanhänger gleichzeitig ziehen.

3. Wohnwagen und leichte Anhänger müssen mit einer Bescheinigung über die Verkehrstauglichkeit ausgestattet sein, die nach den geltenden Vorschriften gemäß Anhang I ausgestellt wird.

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Artikel 10: Technische Fahrzeugüberwachung
Original Text

1. Fahrzeuge, die zugelassen oder in Betrieb genommen werden, müssen in einer der technischen Prüfstellen, die von der für die Branche zuständigen Stelle zu diesem Zweck zugelassen wurden, einer technischen Prüfung unterzogen werden, und zwar in den Fällen und mit der Häufigkeit, den Anforderungen und den Ausnahmen, die in den in Anhang I aufgeführten Vorschriften festgelegt sind.

Die technische Kontrolle erstreckt sich nach Überprüfung der Fahrzeugidentifizierung auf den Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der behördlichen Zulassungen, der Änderungen und gegebenenfalls der Gültigkeit der Bescheinigungen für den Transport gefährlicher und verderblicher Güter.

2. In Angelegenheiten, die nicht unter diesen Artikel fallen, gelten die Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Verordnungen.

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Kapitel II: Technische Voraussetzungen

Artikel 11: Generell. Technische Bedingungen
Original Text

Die technischen Bedingungen, denen Kraftfahrzeuge, ihre Teile und Bauteile entsprechen müssen, um zugelassen oder in Betrieb genommen zu werden, sind vorbehaltlich der Einschränkungen, Ausnahmen und Spezifikationen, die in den in Anhang I aufgeführten Regelungen festgelegt sind, in den folgenden Punkten aufgeführt:

1. Sie müssen so gebaut und instandgehalten werden, dass das Sichtfeld des Fahrers nach vorn, rechts und links die gesamte Fahrbahn, auf der er fährt, frei überblickt werden kann.

2. Sie müssen je nach Fahrzeugklasse mit einem oder mehreren Rückspiegeln ausgestattet sein.

Anzahl, Abmessungen und Anordnung der Rückspiegel müssen den Vorschriften des Anhangs III und den Bestimmungen des Anhangs I entsprechen und dem Fahrer die Sicht auf die Straße hinter dem Fahrzeug ermöglichen.

3. Durchsichtige Teile des Fahrgastraums, die das Sichtfeld des Fahrers beeinträchtigen, dürfen die durch sie hindurch gesehenen Gegenstände nicht merklich verzerren oder zu einer Verwechslung der für die Verkehrszeichen verwendeten Farben führen.

4. Ist das Fahrzeug mit einer Windschutzscheibe ausgestattet, die so groß und so geformt ist, dass der Fahrer von seiner Fahrposition aus die Fahrbahn normalerweise nur durch die durchsichtigen Teile der Windschutzscheibe sehen kann, so muss es mit Scheibenwischern und Scheibenwaschanlagen nach den Vorschriften des Anhangs I ausgestattet sein.

Sie müssen außerdem mit Eis- und Beschlagschutzvorrichtungen versehen sein, wenn dies nach den Vorschriften des Anhangs I erforderlich ist.

5. Sie müssen mit einem geeigneten Mechanismus ausgestattet sein, der es dem Fahrer ermöglicht, die Richtung des Fahrzeugs leicht, schnell und sicher beizubehalten und zu ändern.

6. Jedes Kraftfahrzeug, mit Ausnahme von Krafträdern, Einachsschleppern und Fahrzeugen mit drei symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene angeordneten Rädern, muss mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die es ermöglicht, das Fahrzeug vom Fahrerplatz aus durch Betätigung des Motors rückwärts zu bewegen.


7. Jedes Kraftfahrzeug, ausgenommen Motorhacken, die zu Fuß geführt werden, muss mit einer akustischen Warnvorrichtung ausgestattet sein, die einen kontinuierlichen, gleichmäßigen und ausreichend lauten Ton abgibt. Besondere akustische Signaleinrichtungen dürfen nur an Fahrzeugen angebracht werden, die Vorrang haben, sofern sie von der zuständigen Gewerbebehörde ordnungsgemäß zugelassen sind.

8. Die Betätigungseinrichtungen, Anzeiger und Kontrollleuchten müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie vom Fahrer während der Fahrt in normaler Körperhaltung und ohne Vernachlässigung des Fahrens leicht erkannt, eingesehen und sofort betätigt werden können.

9. Mechanische Teile und ihre Zusatzeinrichtungen müssen so gebaut und geschützt sein, dass sie während des Betriebs und der Benutzung, auch bei stehendem Fahrzeug, keine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer darstellen.

10. Aggregate und insbesondere Behälter, Rohrleitungen und Teile, die zur Aufnahme entzündlicher Stoffe bestimmt sind, müssen so gebaut, installiert und geschützt sein, dass sie keine Gefahr darstellen und die Brand- oder Explosionsgefahr so weit wie möglich verringert wird. Die Öffnung oder der Deckel des Kraftstofftanks muss sich außerhalb der Fahrgast-, Fahrer- und Motorraumabdeckung befinden.

11. Jedes Kraftfahrzeug, das in der Ebene eine Geschwindigkeit von mehr als 40 Stundenkilometern erreichen kann, muss mit einem Geschwindigkeitsmesser in km/Stunde ausgestattet sein.

12. Jedes Kraftfahrzeug muss mit einem Fahrtenschreiber und einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgestattet sein, wenn die in Anhang I aufgeführten Vorschriften dies vorschreiben.

13. Jedes Kraftfahrzeug muss mit Sicherheitsgurten oder anderen zugelassenen Rückhaltesystemen ausgerüstet sein, wenn dies nach den Vorschriften des Anhangs I entsprechend seiner Klasse und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Vorschriften erforderlich ist.

Kinderrückhalteeinrichtungen oder -sicherungen müssen den Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Verordnungen entsprechen.

14. Ist das Fahrzeug mit Kopfstützen ausgestattet, so müssen diese den Anforderungen der in Anhang I aufgeführten Vorschriften entsprechen.

15. Kraftfahrzeuge müssen, sofern dies in den Vorschriften des Anhangs I vorgesehen ist, mit einer Vorrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgestattet sein, die es ermöglicht, einen wesentlichen Teil des Fahrzeugs ab dem Zeitpunkt des Abstellens außer Betrieb zu setzen oder zu blockieren , und müssen die Anforderungen erfüllen, die in den Vorschriften festgelegt sind, die im oben genannten Anhang enthalten sind.

Darüber hinaus können sie mit einer Alarmanlage ausgestattet sein, unabhängig davon, ob sie mit dieser Vorrichtung verbunden sind oder nicht.

16. Fahrzeuge, einschließlich Anhänger und Sattelanhänger, müssen so gebaut sein, dass sie entweder durch einen Unterfahrschutz oder durch die Form und die Merkmale des Fahrzeughecks einen wirksamen Schutz gegen das Auffahren von hinten bieten; sie müssen den Vorschriften des Anhangs IV und den Regelungen des Anhangs I entsprechen.

17. Fahrzeuge, einschließlich Anhänger und Sattelanhänger, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, müssen mit einer seitlichen Schutzeinrichtung ausgerüstet sein, wenn dies nach den Vorschriften des Anhangs I erforderlich ist.

18. Fahrzeuge zur Güterbeförderung müssen mit einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet sein, wenn dies nach den in Anhang I aufgeführten Vorschriften erforderlich ist.

19. Kraftfahrzeuge müssen den einschlägigen Bestimmungen über die Emission von Rauch, gasförmigen Schadstoffen, Lärm und elektromagnetischer Verträglichkeit gemäß den in Anhang I aufgeführten Vorschriften entsprechen.

20. Die steuerpflichtige Leistung von Fahrzeugmotoren wird nach den Bestimmungen des Anhangs V berechnet.

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Artikel 12: Sonstige Vorschriften
Original Text

Kraftfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und gezogene Maschinen müssen den Bestimmungen der in Anhang I aufgeführten Vorschriften entsprechen, insbesondere:

1. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass sie weder innen noch außen Verkleidungen oder andere Gegenstände mit hervorstehenden Kanten aufweisen, die eine Gefahr für ihre Insassen oder für andere Verkehrsteilnehmer darstellen.

2. Die Sitze müssen sicher in der Fahrzeugstruktur verankert sein.

3. Die Türen müssen mit Schlössern und Verschlüssen versehen sein, die ein unerwünschtes Öffnen verhindern.

4.1 Durchsichtige Werkstoffe, die Bestandteile der Außenwand des Fahrzeugs oder einer inneren Trennwand sind, müssen so beschaffen sein, dass die Gefahr von Körperverletzungen bei Bruch oder Aufprall auf sie möglichst gering ist.

Sie müssen von ausreichender Festigkeit und Elastizität sein, die nach den Vorschriften des Anhangs I bestimmt werden.

4.2 Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen und Ladung zugelassen sind, müssen mit einem für die beförderte Ladung geeigneten Schutz ausgestattet sein.

Dieser Schutz muss den Bedingungen des Anhangs VI und den in Anhang I festgelegten Vorschriften entsprechen.

5.1 Ihre Räder müssen mit Luftreifen oder ähnlich elastischen Reifen ausgestattet sein, die in den Hauptprofilrillen ein Profil aufweisen und sich in einem Zustand befinden, der den in Anhang VII und in den Vorschriften des Anhangs I festgelegten Mindestbedingungen für die Benutzung entspricht.

Fahrzeuge, deren Laufflächen metallische, gerillte oder hervorstehende Oberflächen aufweisen, dürfen nicht auf öffentlichen Straßen verkehren, ohne dass diese Oberflächen mit zusätzlichen elastischen äußeren Kontaktstreifen versehen sind.

5.2 Ist die Verwendung von Ketten oder anderen zugelassenen Gleitschutzvorrichtungen vorgeschrieben oder empfohlen, so ist mindestens ein Antriebsrad auf jeder Seite des Fahrzeugs mit solchen Ketten oder Gleitschutzvorrichtungen zu versehen, oder es sind Spezialreifen nach den Bestimmungen des Anhangs VII und den Vorschriften des Anhangs I zu verwenden.

6. Die Karosserie des Fahrzeugs muss so beschaffen sein, dass ein Verspritzen durch die Räder so weit wie möglich verhindert wird, oder, falls dies nicht der Fall ist, müssen die Fahrzeuge mit geeigneten Schutzvorrichtungen ausgestattet sein. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sind von dieser Verpflichtung ausgenommen, wenn der Schutz mit ihrer Verwendung unvereinbar ist.

7. Sie muss mit einer elastischen Aufhängung versehen sein, die die Haftung und die Stabilität während der Fahrt erleichtert.

8.1 Sie müssen mit einer Bremsanlage nach den Bestimmungen des Anhangs VIII und den Vorschriften des Anhangs I ausgerüstet sein, die je nach Fahrzeugklasse gegebenenfalls eine der folgenden Funktionen erfüllt:

Betriebsbremse, die in der Lage ist, das Fahrzeug schnell, sicher und wirksam abzubremsen und anzuhalten.

Sekundärbremsung mit der gleichen Funktion wie die Betriebsbremse bei Ausfall der Betriebsbremse.

Feststellbremse, die dazu dient, das Fahrzeug oder gegebenenfalls den Anhänger oder Sattelauflieger im abgekuppelten Zustand im Stillstand zu halten.

8.2 Die Betriebsbremsung von Anhängern kann gegebenenfalls durch eine Auflaufbremsanlage bewirkt werden.

8.3 Die Einrichtungen zur selbsttätigen Bremsung von Anhängern oder Sattelanhängern müssen so beschaffen sein, daß ihr Anhalten im Falle des Abkuppelns oder des Bruchs der Kupplung während der Fahrt automatisch gewährleistet ist.

8.4 Jedes Kraftrad muss mit zwei Bremsanlagen ausgestattet sein, von denen eine mindestens auf das Hinterrad und die andere auf das Vorderrad wirkt. Wenn das Motorrad mit einem Beiwagen ausgestattet ist, muss das Rad des Beiwagens nicht gebremst werden.

8.5 Fahrzeuge mit drei Rädern, die symmetrisch zur Längsebene des Fahrzeugs angeordnet sind, müssen

Entweder mit zwei unabhängigen Betriebsbremsanlagen, die gleichzeitig die Bremsen an allen Rädern betätigen ausgestattet sein

oder mit einem Betriebsbremssystem, das die Bremsen an allen Rädern betätigt, und einem zweiten Bremssystem, das die Feststellbremse sein kann.

In beiden Fällen müssen sie mit einer Feststellbremse ausgestattet sein.

9. Fahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen, Schülern, Kindern, gefährlichen oder leicht verderblichen Gütern sowie alle anderen Fahrzeuge, für die besondere Vorschriften gelten, müssen zusätzlich zu den in Anhang I aufgeführten besonderen Vorschriften den Anforderungen dieses Kapitels entsprechen.

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Artikel 13: Technische Vorschriften für Verbindungseinrichtungen und andere Teile von Anhängern
Original Text

1. Die mechanischen, pneumatischen und elektrischen Bauteile, die ein Zugfahrzeug mit seinem Anhänger verbinden, müssen mit den Vorschriften des Anhangs I kompatibel sein und diesen entsprechen.

2. Die Anhänger müssen mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die ihre Räder in eine Bahn zwingt, die derjenigen des Zugfahrzeugs entspricht, und zwar nach den Vorschriften dieses Anhangs.

3. Die Vorrichtung zum Ankuppeln des Anhängers an das Zugfahrzeug muss mit einer Vorrichtung versehen sein, die das Abkuppeln des Anhängers gemäß den Vorschriften dieses Anhangs verhindert.

4. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 1 500 kg, die nicht mit einem System ausgestattet sind, das im Falle eines Bruchs der Anhängevorrichtung eine Bremsung des Anhängers gewährleistet, müssen zusätzlich zur Hauptkupplung mit einer zweiten Anhängevorrichtung (Kette, Seil usw.) ausgestattet sein, die im Falle einer Trennung der Hauptkupplung verhindern kann, dass die Stange der Anhängevorrichtung den Boden berührt, und die außerdem eine gewisse Restlenkung des Anhängers gewährleistet.

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Artikel 14: Gewichte und Abmessungen
Original Text

1. Fahrzeuge, deren Gewichte, Abmessungen und Fahrbahndruck die in den Bestimmungen des Anhangs IX und in den Vorschriften des Anhangs I festgelegten Werte überschreiten, dürfen nicht zum Verkehr zugelassen werden.

2. Für Fahrzeuge, die aufgrund ihrer technischen Merkmale oder der von ihnen beförderten unteilbaren Ladung die in den Bestimmungen des Anhangs IX und in den Vorschriften des Anhangs I festgelegten Höchstgewichte und -abmessungen überschreiten, kann die für Verkehrsangelegenheiten zuständige Stelle Sondergenehmigungen für eine begrenzte Anzahl von Fahrten oder für einen bestimmten Zeitraum erteilen, nachdem sie sich vergewissert hat, dass sie von der gesetzlich vorgeschriebenen Beförderungserlaubnis abgedeckt sind.

Als unteilbare Ladung in diesem Sinne gilt eine Ladung, die für den Straßentransport nicht ohne unnötige Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Ladungen aufgeteilt werden kann und die aufgrund ihrer Abmessungen oder Gewichte nicht mit einem Kraftfahrzeug, Anhänger, Lastzug oder Sattelkraftfahrzeug befördert werden kann, das in jeder Hinsicht den zulässigen Höchstgewichten und Abmessungen entspricht.

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Artikel 15: Technische Bedingungen für Beleuchtungs- und optische Signaleinrichtungen
Original Text

1. Leuchten und Rückstrahler, die für den gleichen Zweck bestimmt sind, müssen in Farbe und Lichtstärke übereinstimmen und möglichst symmetrisch in gleichem Abstand von den Fahrzeugrändern angeordnet sein.

2. An einem Fahrzeug dürfen keine Leuchten mit Blinklicht oder veränderlicher Lichtstärke angebracht sein, es sei denn, dies ist in den Vorschriften des Anhangs Ifestgelegt.

3. Die Schlussleuchten müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, die Scheinwerfer für Abblendlicht, die Begrenzungsleuchten, die Beleuchtungen des hinteren Kennzeichens oder die Nebelschlussleuchten eingeschaltet sind.

Die Nebelschlussleuchten dürfen nur eingeschaltet werden, wenn auch die Scheinwerfer für Fernlicht, die Scheinwerfer für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer eingeschaltet sind.

Die Begrenzungsleuchten müssen immer dann eingeschaltet sein, wenn die Scheinwerfer für Abblendlicht, Fernlicht oder Nebelscheinwerfer eingeschaltet sind.

Diese Bedingungen gelten nicht für Scheinwerfer für Abblendlicht oder Fernlicht, wenn sie für Warnsignale verwendet werden.

4. Alle Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen von Kraftfahrzeugen und gezogenen Fahrzeugen müssen den Vorschriften der in Anhang I aufgeführten Regelungen entsprechen.

5. Außer in den Fällen und unter den Bedingungen, die in den Vorschriften der Anhänge I und XI festgelegt sind, dürfen die Fahrzeuge nur mit den in dieser Verordnung zugelassenen Beleuchtungseinrichtungen ausgestattet werden, und die Verwendung von nicht zugelassenen Farben, Leucht- oder Reflexionseinrichtungen ist ausdrücklich verboten.

Die Jefatura Central de Tráfico kann vorbehaltlich eines Berichts der für die Fahrzeugzulassung zuständigen Stelle den Einbau von Rückstrahlern oder rückstrahlenden Materialien an bereits zugelassenen Fahrzeugen zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit vorübergehend für den Verkehr im Inland zulassen. Zweck dieses Berichts ist es, die Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu überprüfen; er bezieht sich auf alle Zulassungen, die für Rückstrahler oder Materialien mit denselben technischen Bedingungen erteilt wurden.

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Artikel 16: Vorgeschriebene Beleuchtungs- und optische Signaleinrichtungen
Original Text

Die vorgeschriebenen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und gezogene Fahrzeuge, die unter die Regelungen der Anhänge I und X fallen, sind nachstehend aufgeführt:

1. Jedes Kraftfahrzeug, mit Ausnahme der in den folgenden Absätzen aufgeführten Fahrzeuge, muss mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:

Scheinwerfer mit Abblendlicht.

Scheinwerfer für Fernlicht.

Rückfahrscheinwerfer.

Fahrtrichtungsanzeiger mit Warnblinkanlage.

Bremsleuchte.

Leuchte für das hintere Kennzeichen.

Begrenzungsleuchte.

Rückfahrscheinwerfer.

Nebelschlussleuchte.

Begrenzungsleuchte für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2,10 m.

Nicht dreieckige hintere Rückstrahler.

Nicht dreieckige seitliche Rückstrahler für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6 Metern.

Seitenmarkierungsleuchten für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6 Metern, ausgenommen Fahrerhäuser mit Fahrgestell.

Darüber hinaus müssen Fahrzeuge des öffentlichen Personenverkehrs und Mietfahrzeuge mit Fahrer mit einer Innenbeleuchtung ausgestattet sein.

2. Jedes Motorrad muss ausgestattet sein mit:

Scheinwerfer mit Abblendlicht.

Scheinwerfer für Fernlicht.

Bremsleuchte.

Leuchte für das hintere Kennzeichen.

Begrenzungsleuchte.

Rückfahrscheinwerfer.

Nicht dreieckiger hinterer Rückstrahler.

3. Jedes Motorrad mit Beiwagen muss ausgestattet sein mit:

Scheinwerfer mit Abblendlicht.

Scheinwerfer für Fernlicht.

Bremsleuchte.

Leuchte für das hintere Kennzeichen.

Begrenzungsleuchte.

Rückfahrscheinwerfer.

Hintere nicht dreieckige Reflektoren.

4. Jedes dreirädrige Kraftfahrzeug und jedes nicht leichte vierrädrige Kraftfahrzeug muss mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:

Abblendlicht.

Scheinwerfer für Fernlicht.

Fahrtrichtungsanzeiger mit Warnblinkanlage.

Bremsleuchte.

Leuchte für das hintere Kennzeichen.

Begrenzungsleuchte.

Rückfahrscheinwerfer.

Ein nicht dreieckiger hinterer Rückstrahler bei Fahrzeugen bis zu einer Breite von
1000 mm, danach müssen zwei angebracht werden.

5. Jeder Anhänger und Sattelanhänger, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Anhängern, muss mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:

Fahrtrichtungsanzeiger mit Warnblinkern.

Bremsleuchte.

Leuchte für das hintere Kennzeichen.

Begrenzungsleuchte für Anhänger über 1,60 m Breite.

Rückfahrscheinwerfer.

Nebelschlussleuchte.

Umrissleuchte, wenn die Breite mehr als 2,10 m beträgt.

Dreieckige hintere Rückstrahler.

Nicht dreieckige Front-Rückstrahler.

Nicht dreieckige seitliche Rückstrahler.

Seitenmarkierungsleuchten an Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 6 Metern.

6. Jedes Transportfahrzeug, jede Zugmaschine, jeder Traktor, jede landwirtschaftliche Zugmaschine, jede Bauzugmaschine und jede selbstfahrende Arbeitsmaschine muss mit diesen Einrichtungen ausgestattet sein:

Scheinwerfer mit Abblendlicht.

Fahrtrichtungsanzeiger mit Warnblinkern.
Leuchte für das hintere Kennzeichen.

Begrenzungsleuchte.

Rückfahrscheinwerfer.

Nicht dreieckige hintere Rückstrahler.

Bremsleuchte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h.

7. Alle selbstfahrenden Land- und Baumaschinen, die nachts auf den mit dem Zeichen "Tunnel" gekennzeichneten Straßenabschnitten eingesetzt werden sollen oder wenn die Witterungs- oder Umweltbedingungen die Sicht erheblich einschränken, müssen mit den gleichen Beleuchtungs- und optischen Signaleinrichtungen wie im vorstehenden Absatz ausgestattet sein.

8. Alle selbstfahrenden Land- und Baumaschinen, die nicht für den Einsatz bei Nacht auf den mit dem Zeichen "Tunnel" gekennzeichneten Straßenabschnitten geeignet sind oder wenn die Witterungs- oder Umweltbedingungen die Sicht erheblich einschränken, müssen mit einer entsprechenden Ausrüstung versehen sein:

Hintere nicht dreieckige Reflektoren.

Bremslicht, für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h.

9. Jede motorbetriebene Bodenfräse, die für den Einsatz bei Nacht, auf mit einem "Tunnel"-Schild gekennzeichneten Straßenabschnitten oder bei erheblich eingeschränkten Witterungs- oder Umgebungsbedingungen geeignet ist, muss mit einer entsprechenden Ausrüstung versehen sein:

Scheinwerfer mit Abblendlicht.

Begrenzungsleuchte.

Rückfahrscheinwerfer.

Fahrtrichtungsanzeiger mit Warnblinkanlage.

Nicht dreieckige hintere Rückstrahler.

Leuchte für das hintere Kennzeichen.

10. Jede Zugmaschine, die nicht für Fahrten bei Nacht, auf mit dem Zeichen "Tunnel" gekennzeichneten Straßenabschnitten oder bei erheblich eingeschränkter Sicht aufgrund von Witterungs- oder Umweltbedingungen geeignet ist, muss mit nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgestattet sein.

Außerdem müssen sie, sofern sie mit elektrischen Geräten ausgestattet sind, mit folgenden Einrichtungen versehen sein: Fahrtrichtungsanzeiger mit Warnblinker.

11. Jeder landwirtschaftliche Anhänger und jede gezogene Arbeitsmaschine muss mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:

Begrenzungsleuchte, wenn ihre Breite auf der ungünstigsten Seite der Breite des Zugfahrzeugs mehr als 20 cm beträgt.

Nicht dreieckige Front-Rückstrahler.

Rückfahrscheinwerfer.

Leuchte für das hintere Kennzeichen.

Hintere Fahrtrichtungsanzeiger.

Vordere und hintere Umrissleuchten, wenn das Fahrzeug breiter als 2,10 m ist.

Dreieckige hintere Rückstrahler mit einem Scheitelpunkt nach oben.

Nicht dreieckige Seitenreflektoren.

12. Alle gezogenen Land- oder Baumaschinen, die nachts auf den mit dem Zeichen "Tunnel" gekennzeichneten Straßenabschnitten eingesetzt werden können oder wenn die Witterungs- oder Umweltbedingungen die Sicht erheblich einschränken, müssen mit den gleichen Beleuchtungs- und optischen Signaleinrichtungen wie im vorstehenden Absatz ausgestattet sein.

13. Alle gezogenen Land- und Baumaschinen, die nicht für den Einsatz bei Nacht auf den mit dem Zeichen "Tunnel" gekennzeichneten Straßenabschnitten geeignet sind oder wenn die Witterungs- oder Umweltbedingungen die Sicht erheblich einschränken, müssen mit einer entsprechenden Ausrüstung versehen sein:

Hintere Fahrtrichtungsanzeiger. Ausgenommen sind Maschinen, die aufgrund ihrer Bauart die Sichtbarkeit der hinteren Fahrtrichtungsanzeiger der Zugmaschine ermöglichen.

Vordere nicht dreieckige Reflektoren.

Dreieckige Rückstrahler mit einer Ecke nach oben.

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Artikel 17: zulässige Beleuchtungs- und optische Signaleinrichtungen
Original Text

Abgesehen von den in Artikel 18 genannten Ausnahmen fallen nur die nachstehend aufgeführten zulässigen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für die verschiedenen Arten von Kraftfahrzeugen und gezogenen Fahrzeugen unter die in den Anhängen I und X enthaltenen Regelungen:

1. Jedes Kraftfahrzeug, mit Ausnahme der in den folgenden Absätzen aufgeführten Fahrzeuge, darf mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:

Nebelscheinwerfer.

Parkleuchte, wenn die Länge des Fahrzeugs nicht mehr als 6 m und seine Breite nicht mehr als 2 m beträgt. Bei Fahrzeugen, die beide Bedingungen nicht erfüllen, ist dies verboten.

Innenbeleuchtung des Fahrgastraums.

Nicht dreieckige Rückstrahler oder Seitenmarkierungsleuchten, wenn die Länge des Fahrzeugs nicht mehr als 6 m beträgt.

Leuchtende oder reflektierende Türöffnungssignalgeber, die nur in diesem Fall sichtbar sind.

Umrissleuchte für Fahrzeuge mit einer Breite zwischen 1,80 und 2,10 m.

Hintere Umrissleuchte für Fahrgestell-Fahrerhäuser.

Nicht dreieckige Front-Rückstrahler.

Dritte Bremsleuchte.

2. Jedes Kraftrad kann damit ausgestattet sein:

Nebelscheinwerfer.

Nebelschlussleuchte.

Nicht dreieckige seitliche Rückstrahler.

Fahrtrichtungsanzeiger mit Warnblinkanlage.

3. Jedes Motorrad mit Beiwagen kann mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:

Nebelscheinwerfer.

Nebelschlussleuchte.

Nicht dreieckige seitliche Rückstrahler.

Fahrtrichtungsanzeiger mit Warnblinkern.

Alle für vierrädrige Kraftfahrzeuge zugelassenen Einrichtungen gemäß Absatz 1.

4. Jedes dreirädrige Fahrzeug und jedes nicht leichte vierrädrige Kraftfahrzeug kann damit ausgestattet werden:

Nebelscheinwerfer.

Nebelschlussleuchte.

Rückfahrscheinwerfer.

Nicht dreieckige seitliche Rückstrahler.

Alle für vierrädrige Kraftfahrzeuge zugelassenen Einrichtungen gemäß Absatz 1.

5. Jeder Anhänger und Sattelanhänger, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Anhängern, kann mit einem solchen ausgestattet sein:

Rückfahrscheinwerfer.

Begrenzungsleuchte, wenn ihre Breite über alles kleiner oder gleich 1,60 m ist.

Nicht dreieckige hintere Rückstrahler, wenn sie mit anderen hinteren Signalgebern zusammengebaut sind.

6. Jedes Transportmittel, alle Zugmaschinen, landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Bau- und Arbeitsmaschinen, Sattelzugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen können mit diesen Einrichtungen ausgestattet werden:

Scheinwerfer für Fernlicht.

Rückfahrscheinwerfer.

Nicht dreieckige seitliche Rückstrahler.

Innenbeleuchtung des Fahrgastraums.

Nebelscheinwerfer.

Nebelschlussleuchte.

Arbeitslicht.

Umrissleuchte, wenn ihre Breite mehr als 2,10 m beträgt.

Im übrigen ist es verboten.

Parkleuchte.

6. Jedes Transportmittel, alle Zugmaschinen, landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Bau- und Arbeitsmaschinen, Sattelzugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen können mit diesen Einrichtungen ausgestattet werden:

Scheinwerfer für Fernlicht.

Rückfahrscheinwerfer.

Nicht dreieckige seitliche Rückstrahler.

Innenbeleuchtung des Fahrgastraums.

Nebelscheinwerfer.

Nebelschlussleuchte.

Arbeitslicht.

Umrissleuchte, wenn ihre Breite mehr als 2,10 m beträgt.

Im übrigen ist es verboten.

Parkleuchte.

7. Alle selbstfahrenden Land- und Baumaschinen, die für Fahrten bei Nacht, auf mit dem "Tunnel"-Zeichen gekennzeichneten Straßenabschnitten oder bei deutlich eingeschränkter Sicht aufgrund von Witterungs- oder Umweltbedingungen geeignet sind, dürfen mitführen:

Scheinwerfer für Fernlicht.

Rückfahrscheinwerfer.

Nicht dreieckige seitliche Rückstrahler.

Innenbeleuchtung des Fahrgastraums.

Nebelscheinwerfer.

Nebelschlussleuchte.

Arbeitslicht.

Umrissleuchte, wenn ihre Breite mehr als 2,10 m beträgt.

Im übrigen ist es verboten.

8. Selbstfahrende Land- und Baumaschinen, die nicht für den Einsatz bei Nacht, auf mit einem "Tunnel"-Schild gekennzeichneten Straßenabschnitten oder bei erheblich eingeschränkter Sicht aufgrund von Witterungs- oder Umweltbedingungen geeignet sind, können mit diesen Einrichtungen ausgestattet werden:

Scheinwerfer mit Abblendlicht.

Fernlicht.

Rückfahrscheinwerfer.

Fahrtrichtungsanzeiger mit Warnblinkanlage.

Leuchte für das hintere Kennzeichen.

Begrenzungsleuchte.

Rückfahrscheinwerfer.

Nicht dreieckige seitliche Rückstrahler.

Innenbeleuchtung des Fahrgastraums.

Nebelscheinwerfer.

Nebelschlussleuchte.

Arbeitslicht.

Umrissleuchte, wenn ihre Breite mehr als 2,10 m beträgt.

Ansonsten verboten.

9. Jede Motorhacke, die für den Einsatz bei Nacht, auf mit einem "Tunnel"-Schild gekennzeichneten Straßenabschnitten oder bei erheblich eingeschränkten Witterungs- oder Umweltbedingungen geeignet ist, kann mit einem Bremslicht ausgestattet werden.

10. Jede motorbetriebene Fräse, die nicht für den Einsatz bei Nacht, auf mit dem "Tunnel"-Zeichen gekennzeichneten Straßenabschnitten oder bei erheblich eingeschränkten Witterungs- oder Umgebungsbedingungen geeignet ist, kann mit solchen Einrichtungen ausgestattet werden:

Fahrtrichtungsanzeiger mit Notsignal.

Scheinwerfer mit Abblendlicht.

Bremsleuchte.

Leuchte für das hintere Kennzeichen.

Begrenzungsleuchte.

Rückfahrscheinwerfer.

11. Jeder landwirtschaftliche Anhänger und jede gezogene Arbeitsmaschine kann damit ausgestattet werden:

Rückfahrscheinwerfer.

Bremsleuchte.

Nebelschlussleuchte.

Begrenzungsleuchte, wenn die Breite des Fahrzeugs ihren Anbau nicht erfordert.

Innenbeleuchtung des Fahrgastraums (bei gezogenen Arbeitsmaschinen).

12. Gezogene Land- und Baumaschinen, die nachts auf den mit dem Zeichen "Tunnel" gekennzeichneten Straßenabschnitten eingesetzt werden sollen oder wenn die Witterungs- oder Umweltbedingungen die Sicht erheblich einschränken, können mit den gleichen Beleuchtungs- und optischen Signaleinrichtungen wie im vorstehenden Absatz ausgestattet werden.

13. Gezogene Land- und Baumaschinen, die nicht für den nächtlichen Einsatz auf den mit dem "Tunnel"-Zeichen gekennzeichneten Straßenabschnitten geeignet sind oder bei denen die Witterungs- oder Umgebungsbedingungen die Sicht erheblich einschränken, können mit einer entsprechenden Ausrüstung versehen werden:

Rückfahrscheinwerfer.

Bremsleuchte.

Leuchte für das hintere Kennzeichen.

Begrenzungsleuchte.

Rückfahrscheinwerfer.

Arbeitslampe.

Nicht dreieckige Front-Rückstrahler.

Nicht dreieckige seitliche Rückstrahler.

Innenbeleuchtung des Fahrgastraums.

Nebelschlussleuchte.

Umrissleuchte, wenn ihre Breite mehr als 2,10 m beträgt.

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Artikel 18: Hinweisschilder an Fahrzeugen
Original Text

1. Hinweisschilder an Fahrzeugen, deren Zweck es ist, die Verkehrsteilnehmer über bestimmte Umstände oder Merkmale des Fahrzeugs, an dem sie angebracht sind, über die von ihm erbrachte Dienstleistung, über die von ihm beförderte Ladung oder über seinen Fahrer zu informieren, müssen hinsichtlich ihrer Merkmale und ihrer Anbringung den Bestimmungen des Anhangs XI entsprechen.

2. Ungeachtet des Vorstehenden müssen Hinweisschilder an Fahrzeugen, die nach anderen besonderen Vorschriften vorgeschrieben sind, den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.

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Artikel 19: Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge für in Betrieb befindliche Fahrzeuge
Original Text

Die in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen mindestens mit den in Anhang XII aufgeführten Ausrüstungen ausgestattet sein.

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Artikel 20: Umrüstung von Geräten nach dem technischen Fortschritt
Original Text


Optionale Vorrichtungen können entsprechend der Entwicklung des technischen Fortschritts und wenn die Vorschriften dies erfordern, obligatorisch gemacht werden.

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TITEL III: Mopeds, Fahrräder, von Tieren gezogene Fahrzeuge und Straßenbahnen

KAPITEL I: Die Krafträder

Artikel 21: Zulassung und technische Merkmale
Original Text

1. Mopeds müssen als wesentliche Voraussetzung für die normale oder touristische Zulassung den Typen entsprechen, die zuvor gemäß den in Anhang I aufgeführten Vorschriften typgeprüft wurden. Insbesondere müssen sie in Spanien gemäß dem Königlichen Dekret 2140/1985 vom 9. Oktober 1985 oder in der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 92/61/EWG bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum, wo letztere gilt, typgenehmigt sein.

Mopeds müssen den Bestimmungen für Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß den Artikeln 5, 6, 7, 8, 11 (Absätze 1 bis 11, 19 und 20), 15 und 20 dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 12 gilt für Mofas mit Ausnahme der Vorschrift über die Feststellbremse in Absatz 8.5.

2. Die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen müssen den folgenden Absätzen sowie den Vorschriften der Anhänge I und X entsprechen

2.1 Jedes zweirädrige Kleinkraftrad muss ausgestattet sein mit:

Scheinwerfer für Abblendlicht.

Schlussleuchte.

Bremsleuchte.

Nicht dreieckiger hinterer Rückstrahler.

Pedalrückstrahler, falls vorhanden und nicht einziehbar.

Nicht dreieckige Seitenrückstrahler.

2.2 Jedes dreirädrige Kleinkraftrad und jedes vierrädrige Leichtkraftrad muss ausgestattet sein mit:

Scheinwerfer für Abblendlicht.

Begrenzungsleuchte.

Begrenzungsleuchte hinten.

Bremsleuchte.

Ein nicht dreieckiger hinterer Rückstrahler bei Fahrzeugen bis zu einer Breite von 1.000 mm, danach müssen sie mit zwei Rückstrahlern ausgestattet sein.

Pedalrückstrahler, sofern vorhanden und nicht einziehbar.

Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge mit geschlossenem Aufbau.

2.3 Jedes zweirädrige Kleinkraftrad muss mit einem:

Scheinwerfer für Fernlicht.

Fahrtrichtungsanzeiger.

Begrenzungsleuchte.

Vordere nicht dreieckige Rückstrahler.

Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.

2.4 Jedes dreirädrige Kleinkraftrad und jedes vierrädrige Leichtkraftrad darf mit folgenden Einrichtungen versehen sein

Scheinwerfer für Fernlicht.

Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge ohne geschlossene Karosserie.

Nicht dreieckige seitliche Rückstrahler.

Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.

3. Mopeds dürfen keine Anhänger oder Sattelauflieger ziehen.

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KAPITEL II: Mopeds, Fahrräder, von Tieren gezogene Fahrzeuge und Straßenbahnen

Artikel 22: Mofas und Fahrräder
Original Text

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Artikel 23: Generell. Technische Bedingungen
Original Text

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